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Hier findest Du hilfreiche Formulare:

Infoblatt für den ganzjährigen Erwerb von Feuerwerk bei der PyroBande GmbH

Formular für Gewerbetreibende

Freistellungsantrag bei der Behörde

 

Informationen für den ganzjährigen Erwerb von Feuerwerk bei der PyroBande GmbH

Wichtig vorab -> Vorbestellungen für Silvester und Auslieferungen ab dem 29.12. sind immer ohne Auflagen möglich.

Folgende Informationen sind wichtig, wenn Du vor dem 29.12. Feuerwerk ausgeliefert haben möchtest oder ganzjährig Feuerwerk planst.

Wie kann ich Feuerwerk unterjährig erwerben?

Wir werden oft gefragt, wie Feuerwerk ganzjährig erworben und ausgeliefert werden kann.
Dafür haben wir ein Leitbild erstellt.

Wir wollen mit diesem Leitbild vier Möglichkeiten aufzeigen, wie Du in Deutschland völlig legal ganzjährig Feuerwerk erwerben kannst.

1.  Ausnahmegenehmigung nach § 24 1. SprengV

Für besondere Anlässe (Hochzeiten, runde Geburtstage etc.) erteilen die meisten Städte und Gemeinden für Privatpersonen eine Ausnahmegenehmigung für das unterjährige Abrennen von Feuerwerk der Kategorie F2 (Silvesterfeuerwerk). Mit dieser Genehmigung darfst Du auch F2 Feuerwerk unterjährig, vor dem in der Genehmigung genannten Termin, bei uns erwerben.

Diese Genehmigung muss beim Ordnungsamt der Stadt beantragt werden, in welcher das Feuerwerk geplant ist. Ein passendes Formular haben wir als Vorlage beigelegt oder kann bei uns erfragt werden. Die Kosten für die Genehmigung sind in jeder Stadt/Gemeinde unterschiedlich und können vor Beantragung der Ausnahmegenehmigung dort erfragt werden.  

2. Erlaubnis nach § 27 Sprengstoffgesetz (SprengG)

Mit dieser sprengstoffrechtlichen Erlaubnis darfst Du das ganze Jahr über Feuerwerk kaufen. Für das unterjährigen Abbrennen von Feuerwerk ist keine weitere Genehmigung nötig. Das geplante Feuerwerk muss mindestens zwei Wochen (in manchen Fällen auch vier Wochen) vor Abschuss bei der entsprechenden Behörde angezeigt und Sicherheitsabstände und weitere Auflagen/Vorschriften müssen beachtet werden. Informationen hierzu findest Du im SprengG, der 1. SprengV und/oder auf Nachfrage bei den zuständigen Behörden.

Ein Erlaubnis nach § 27 SprengG kann jeder Bürger ab 21 Jahren beantragen.  In den meisten Bundeländern wird diese Erlaubnis von den Landratsämtern ausgestellt. Ein Fachkundenachweis ist für Produkte der Kategorien F2 und F3 nicht erforderlich. Es ist wichtig, dass auch beide Kategorien (F2 und F3) in der Erlaubnis eingetragen werden, denn nur was in der Erlaubnis aufgeführt ist, darf erworben werden.


3. Gewerbeschein

Gewerbetreibende dürfen zum Zwecke des Wiederverkaufs ganzjährig Feuerwerk erwerben.

Dass der Erwerb zum Zweck des Wiederverkaufs erfolgt, lassen wir uns vom Gewerbetreiben in einem extra Formular bestätigen.

Das Gewerbe muss zwingend auf die Person ausgestellt sein, die bei uns bestellt.

Ärzte, Anwalts- oder Steuerkanzleien und Vereine zählen nicht zu den Gewerbetreibenden und können nicht vor dem 29.12. mit Feuerwerk beliefert werden. Ansonsten ist es egal, welches Gewerbe Du betreibst. Jedoch muss die Gewerbeordnung beachten und gegebenenfalls der Handel mit pyrotechnischen Erzeugnissen nachgetragen werden.

Zünden darf der Gewerbetreibende das Feuerwerk unterjährig jedoch nicht! Es sei denn er hat sich eine Ausnahmegenehmigung nach § 24 1.SprengV (siehe Punkt 1) besorgt.

4. Ganzjahresfeuerwerk (F1), Feuerwerk mit technischer Zulassung (T1) und sonstige pyrotechnische Gegenstände (P1)

Es gibt inzwischen viele gute Feuerwerkskörper bzw. pyrotechnische Gegenstände und Effekte in ganzjährig freiverkäuflichen Kategorien (F1, T1 und P1). Allerdings sind diese Zulassungen teilweise auch an bestimmte spezifische Verwendungszwecke gebunden. Dieses betrifft im Besonderen die Artikel der Kategorie T1 und P1. Nachfolgend eine kurze Erläuterung dieser Kategorien:

Kategorie F1: Freiverkäuflich ab 12 Jahren. Diese Artikel wurden in der Vergangenheit deshalb auch oft Kinder- und Jugendfeuerwerk genannt. Die Qualität der Artikel, besonders im Bereich der Bengalen und Fontänen, ist in den vergangenen Jahren deutlich besser geworden.

Kategorie T1: Das T steht für technisches Feuerwerk. Artikel dieser Kategorie dürfen ab 18 Jahren ganzjährig verkauft werden. Auch der Abbrand der Artikel ist ganzjährig erlaubt, aber nur im Rahmen von technischen und Showzwecken mit Foto- oder Videoaufnahmen! Allerdings ist der Showzweck sehr dehnbar.

Kategorie P1: Ganzjährig ab 18 Jahren freiverkäuflich. Dieser Kategorie werden alle Produkte zugewiesen, welche nicht eindeutig einer anderen Kategorie zugeordnet werden können. Auch hier gibt es Produkte, deren Verwendung besonderen Vorgaben unterliegen.

 

Zuletzt noch eine allgemeine Information bezgl. der Lagerung:

Bei allen der vier erläuterten Möglichkeiten sind begrenzte Lagermenge von Feuerwerkskörpern/pyrotechnischen Gegenständen zu beachten.

Nach der Lagerrichtlinie (siehe 2.SprengV - Anlage 7) dürfen 10 kg NEM der Lagergruppe 1.4 G oder
3 kg NEM der Lagergruppe 1.3 G - pro abgeschlossenem Kellerraum - gelagert werden, wobei bereits ein 1.3 G Gegenstand die Gesamtmenge auf 3 kg NEM beschränkt.

NEM = Nettoexplosionsmasse pro Gegenstand, nicht das Gesamtgewicht des Artikels!